OGH 3Ob545/91 (RS0069482)

OGH3Ob545/9119.6.1991

Rechtssatz

Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.

Normen

MRG §1 Abs1

3 Ob 545/91OGH19.06.1991
5 Ob 50/95OGH25.04.1995

Vgl auch

1 Ob 609/95OGH04.10.1995

Auch

1 Ob 2244/96yOGH22.08.1996

Vgl

9 Ob 47/04hOGH17.11.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/161

6 Ob 173/05tOGH25.08.2005

Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T1)

5 Ob 3/06mOGH21.03.2006

Beisatz: Wesentliches Gewicht für die Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete hat der Vertragszweck mit der daraus hervorleuchtenden funktionellen Bedeutung von Grundfläche und Gebäude. Dieser Vertragszweck kann ausdrücklich oder schlüssig festgelegt werden, kann sich aber auch aus der Art des Bestandobjekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben. Auf die davon allenfalls abweichende spätere tatsächliche Verwendung kommt es im Regelfall nicht an. (T2)

6 Ob 82/05kOGH12.10.2006

Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T3)

6 Ob 306/05aOGH15.02.2007

Auch

10 Ob 25/08mOGH22.04.2008

Vgl auch

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Vgl auch

10 Ob 18/11mOGH29.03.2011

Auch

4 Ob 108/14gOGH24.06.2014

Auch; Beisatz: Ob eine bloße Hilfsfunktion vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_0030OB00545_9100000_001

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