OGH 4Ob518/91 (RS0047360)

OGH4Ob518/9118.6.1991

Rechtssatz

Gestatten die Ausbildung und die persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines angemessenen Einkommens, dann muss ein mit einem unerzwungenen Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung des betreffenden Elternteils führen; eine Schmälerung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt - anders als bei Schmälerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen durch einen wegen besonderer Umstände erzwungenen Berufswechsel - nicht in Betracht. Das auf die Unterhaltsleistung angewiesene Kind kann regelmäßig auch nicht auf eine künftige, im Regelfall gar nicht absehbare Besserstellung des Unterhaltspflichtigen, welche erst nach einer Unterbrechung der bisher ausgeübten Tätigkeit und dem Abschluss einer neuen Berufsausbildung eintreten könnte, verwiesen werden.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1

4 Ob 518/91OGH18.06.1991
5 Ob 1571/92OGH01.09.1992

Vgl auch

1 Ob 603/92OGH15.09.1992

Auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass durch die höherwertige Ausbildung in Zukunft eine höhere Unterhaltsleistung zu erwarten wäre. (T1) Veröff: ÖA 1993,105 = RZ 1994/18 S 44

8 Ob 559/93OGH29.04.1993

Vgl aber; Beisatz: Es ist jedoch auch zu prüfen, ob damit voraussichtlich auch eine zukünftige Besserstellung des Unterhaltsberechtigten verbunden sein wird und es damit also auch in seinem Interesse liegt, sowie ob der Unterhaltspflichtige die Übergangszeit möglichst kurz gestaltet und solcherart im Sinne des Gesetzes alle seine Kräfte zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens anspannt. Der erbrachte Nachweis eines eifrig und erfolgreich betriebenen Studiums lässt aber jedenfalls die Einschätzung begründet erscheinen, das weitere Studium des Unterhaltspflichtigen werde in Zukunft auch dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen. (T2) Veröff: ÖA 1993,146

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996

Auch; nur: Gestatten die Ausbildung und die persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines angemessenen Einkommens, dann muss ein mit einem unerzwungenen Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung des betreffenden Elternteils führen; eine Schmälerung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt - anders als bei Schmälerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen durch einen wegen besonderer Umstände erzwungenen Berufswechsel - nicht in Betracht. (T3)

9 Ob 316/97dOGH01.10.1997

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Recht des Vaters auf freie Ausbildungs- und Berufswahl darf jedenfalls das Recht seines Kindes auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen. (T4)

7 Ob 78/00xOGH26.04.2000

nur T3; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige darf sich seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, dass er ohne triftigen Grund seine bisherige gut entlohnte Beschäftigung aufgibt und dadurch den Unterhalt der Kinder gefährdet. Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben; er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. (T5)

7 Ob 249/00vOGH22.11.2000

Vgl aber; Beis wie T2

6 Ob 228/00yOGH23.11.2000

Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit und Weiterführung der bislang nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Haupterwerb. (T6)

1 Ob 56/01vOGH29.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Es ist der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen. Ebenso darf die Unterhaltsberechtigte nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden. (T7)

1 Ob 2/02dOGH29.01.2002

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei Eingehen eines von vornherein auf Probe angelegten Dienstverhältnisses hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass es nach Ende der Probezeit vom Dienstgeber nicht fortgesetzt wird. Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T8)

1 Ob 82/07aOGH05.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Vater hat sich im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht so behandeln zu lassen, als hätte er seine bisherige Berufstätigkeit nicht aufgegeben. (T9)

1 Ob 81/10hOGH06.07.2010

nur T3; Beis wie T4

1 Ob 155/17aOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T10)<br/>Veröff: SZ 2017/105

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00518_9100000_002