OGH 5Ob526/91 (RS0041687)

OGH5Ob526/9128.5.1991

Rechtssatz

Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in § 521a ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Es ist daher konsequent, auch im Falle der Entscheidung über einen Antrag nach § 460 Z 5 ZPO ein zweiseitiges Rekursverfahren für erforderlich.

Normen

ZPO §460 Z5
ZPO §521a

5 Ob 526/91OGH28.05.1991

Veröff: EvBl 1991/159 S 702 = ÖA 1991,148

2 Ob 60/95OGH27.06.1996

nur: Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in § 521a ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. (T1)

1 Ob 2096/96hOGH03.10.1996

Vgl

4 Ob 2331/96iOGH12.11.1996

nur T1

1 Ob 2115/96bOGH26.11.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso bei Beschlüssen, durch die in der Hauptsache entschieden wird. (T2)

1 Ob 2327/96dOGH18.03.1997

Auch

2 Ob 46/00dOGH23.11.2000

Ähnlich

7 Ob 166/05wOGH31.08.2005

nur T1; Beisatz: Einseitigkeit des Rekursverfahrens bei Zurückziehung einer Klagebeantwortung. (T3)

4 Ob 63/08fOGH08.04.2008

nur T1; Beisatz: Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist der Rekurs gegen die Zurückweisung des Widerspruchs zweiseitig. Gleiches gilt für den Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung. (T4)

2 Ob 69/08yOGH28.04.2008

Vgl

2 Ob 158/08mOGH17.12.2008

nur T1; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Bei Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Beklagten ist das gesamte Rechtsmittelverfahren zweiseitig, was auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung gilt. (T5); Beisatz: Hier: Zurückweisung der Einwendungen des Beklagten gegen die Aufkündigung als verspätet. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0050OB00526_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)