Normen
UVG §7 Abs2
7 Ob 546/91 | OGH | 23.05.1991 |
Veröff: ÖA 1992,61 |
5 Ob 543/93 | OGH | 14.09.1993 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse schlechthin; das Erstgericht gewährte vielmehr - nachdem es den Unterhaltspflichtigen seiner Verpflichtung für die Zeit vom 20.01.1993 bis 19.05.1993 enthoben hatte - Haftvorschüsse für die Zeit der Strafhaft (6 Monate) sowie für die Zeit ab 01.06.1993 Titelvorschüsse in der bisherigen Höhe; ausgegangen wurde dabei davon, daß der Unterhaltspflichtige auch nach der Haft die titelmäßigen, unter dem Regelbedarfssatz liegenden Unterhaltsbeträge leisten können wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00546_9100000_001
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