OGH 7Ob546/91 (RS0076424)

OGH7Ob546/9123.5.1991

Rechtssatz

Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.

Normen

UVG §7 Abs2

7 Ob 546/91OGH23.05.1991

Veröff: ÖA 1992,61

5 Ob 543/93OGH14.09.1993

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse schlechthin; das Erstgericht gewährte vielmehr - nachdem es den Unterhaltspflichtigen seiner Verpflichtung für die Zeit vom 20.01.1993 bis 19.05.1993 enthoben hatte - Haftvorschüsse für die Zeit der Strafhaft (6 Monate) sowie für die Zeit ab 01.06.1993 Titelvorschüsse in der bisherigen Höhe; ausgegangen wurde dabei davon, daß der Unterhaltspflichtige auch nach der Haft die titelmäßigen, unter dem Regelbedarfssatz liegenden Unterhaltsbeträge leisten können wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00546_9100000_001

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