Normen
10 ObS 126/91 | OGH | 30.04.1991 |
10 ObS 211/01d | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T1) |
10 ObS 114/20t | OGH | 13.10.2020 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch ein Bescheid, mit dem originäre Invalidität bzw Berufsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, stellt für ein aufgrund späterer (neuerlicher) Antragstellung ausgelöstes Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension kein Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache dar. Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht seine Entscheidung völlig neu und unabhängig vom Verwaltungsverfahren zu treffen. (T2) |
10 ObS 35/21a | OGH | 27.04.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_010OBS00126_9100000_001
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