OGH 10ObS126/91 (RS0085600)

OGH10ObS126/9130.4.1991

Rechtssatz

Auch wenn der Sozialversicherungsträger seinen den Leistungsantrag abweisenden Bescheid nur damit begründet hat, daß der Antragsteller nicht invalid sei, kann im Verfahren vor dem Sozialgericht eingewendet werden, daß auch die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Normen

ASGG §67
ASVG §255 Abs7

10 ObS 126/91OGH30.04.1991
10 ObS 211/01dOGH04.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T1)

10 ObS 114/20tOGH13.10.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch ein Bescheid, mit dem originäre Invalidität bzw Berufsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, stellt für ein aufgrund späterer (neuerlicher) Antragstellung ausgelöstes Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension kein Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache dar. Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht seine Entscheidung völlig neu und unabhängig vom Verwaltungsverfahren zu treffen. (T2)

10 ObS 35/21aOGH27.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_010OBS00126_9100000_001

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