Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 30.4.1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 23.1.1990 auf Invaliditätspension ab, weil sie nicht invalid sei.
Das Erstgericht wies die auf die abgelehnte Leistung gerichtete Klage ohne Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzung der Invalidität mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben oder allenfalls im klagestattgebenden Sinne abzuändern.
Die Revision ist nicht berechtigt, weil die einzige noch strittig gebliebene Rechtsfrage, ob die beklagte Partei noch einwenden durfte, daß die Wartezeit als allgemeine Voraussetzung des eingeklagten Leistungsanspruches nicht erfüllt sei, obwohl sie die Ablehnung des Leistungsantrages im Bescheid nur mit dem Fehlen der besonderen Voraussetzung der Invalidität begründet hatte, vom Berufungsgericht mit richtiger Begründung bejaht wurde (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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