OGH 10ObS104/91 (RS0084146)

OGH10ObS104/9123.4.1991

Rechtssatz

Da der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 174 ASVG insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen.

Normen

ASVG §174 Z2

10 ObS 104/91OGH23.04.1991

Veröff: SSV-NF 5/43

10 ObS 213/94OGH27.09.1994

Auch

10 ObS 145/03aOGH17.06.2003

Beisatz: "Günstiger" ist nicht schematisch der frühestmögliche Zeitpunkt, sondern unter Umständen auch der spätestmögliche, nämlich wenn sich erst hiedurch ein Leistungsanspruch begründen lässt oder eine höhere Leistung in Betracht kommt. Es ist daher jeweils nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis zu beurteilen, ob bei Vorliegen einer Berufskrankheit als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gemäß §174 Z2 ASVG der Beginn der Krankheit oder der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (20 vH) günstiger ist. (T1)

10 ObS 26/04bOGH26.04.2005

Auch; Beis wie T1

10 ObS 120/20zOGH24.11.2020

vgl; Beisatz: Welcher der beiden in § 174 Z 2 ASVG genannten möglichen Zeitpunkte des Eintritts des Versicherungsfalls für den Versicherten „günstiger“ – im Sinn von: wirtschaftlich vorteilhafter – ist (etwa für die Bemessung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen, § 179 ASVG), kann nur nach den Umständen des Einzelfalls nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis beurteilt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_010OBS00104_9100000_001

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