OGH 6Ob524/91 (RS0020641)

OGH6Ob524/9111.4.1991

Rechtssatz

Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen.

Normen

ABGB §1098 Ic
ABGB §1112 C
ZPO §568

6 Ob 524/91OGH11.04.1991
8 Ob 546/91OGH22.10.1992
4 Ob 535/94OGH26.04.1994

Beisatz: Umsoweniger kann aber der Untermietvertrag dadurch hinfällig werden, dass der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. (T1) Veröff. SZ 67/72

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T2)

4 Ob 50/99bOGH18.05.1999

Auch; nur: Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. (T3)

3 Ob 33/99wOGH28.06.1999

Vgl auch

3 Ob 278/04kOGH26.01.2005

Vgl aber; Beisatz: Der in 8Ob300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T4); Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T5)

8 Ob 60/09wOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T6); Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der zu 8 Ob 300/98w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T7)

7 Ob 125/11zOGH25.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitbenützung einer Schifffahrtsanlage. (T8)

3 Ob 163/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 57/22hOGH06.04.2022

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

6 Ob 40/22hOGH06.04.2022

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19910411_OGH0002_0060OB00524_9100000_001

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