OGH 1Ob519/91 (RS0070682)

OGH1Ob519/9120.3.1991

Rechtssatz

Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.

Normen

MRG §30 Abs2 Z12

1 Ob 519/91OGH20.03.1991

Veröff: ecolex 1991,455

7 Ob 1508/94OGH02.02.1994

Vgl

1 Ob 2149/96bOGH26.07.1996

nur: Die wichtigen Interessen des Untervermieters hat dieser schon in der Kündigung zu individualisieren. (T1)

3 Ob 163/15iOGH17.09.2015

Auch; Beisatz: Freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte verwirklicht Kündigungsgrund nicht. (T2)

1 Ob 59/17hOGH26.04.2017

Auch; Beisatz: Auch wirtschaftliche Belange können ein wichtiges Interesse des Untervermieters begründen (6 Ob 79/01p; 6 Ob 151/16y); sie müssen ihrer Bedeutung für den Untervermieter aber den im Gesetz genannten Beispielen (Eigenbedarf; Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft) entsprechen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0010OB00519_9100000_002

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