Rechtssatz
Mit dem Begriff der "Obhut" des § 92 StGB wird in gleicher Weise wie dem der "Aufsicht" des § 212 StGB eine Beziehung erfasst, die nicht auf einer bestimmten Rechtsgrundlage beruht, sondern faktischen Lebensverhältnissen entspricht, die nach heute allgemein herrschender Auffassung auch eine sittliche Verpflichtung begründen können. Demnach kann auch ein Angehörigenverhältnis gemäß § 72 Abs 2 StGB die Verpflichtung des einen Lebensgefährten zur Obhut gegenüber einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind des anderen begründen.
12 Os 139/08w | OGH | 23.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der den Bruder treffenden Obhutspflichtverletzung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0140OS00003_9100000_001
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