OGH 7Ob687/90 (RS0062452)

OGH7Ob687/9031.1.1991

Rechtssatz

Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen.

Normen

HGB §425
HGB §429
UGB §429

7 Ob 687/90OGH31.01.1991

Veröff: SZ 64/9 = WBl 1991,207

9 Ob 133/04fOGH06.04.2005

nur: Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu treffen. (T1); Beisatz: Hier: § 26 BinnSchiffG. (T2); Veröff: SZ 2005/51

6 Ob 257/07yOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Die Anforderungen, die an die Organisation des Transports von Gütern gestellt werden, sind dabei naturgemäß stark auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen. Maßgeblich für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten ist jedenfalls die Schadensgeneigtheit des Transportguts. Diese lässt sich wiederum etwa durch deren Wert bzw den Ort des Transports bestimmen. (T3); Veröff: SZ 2008/13

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T4)

7 Ob 104/11mOGH31.08.2011

Auch

7 Ob 108/12aOGH14.11.2012

nur T1

7 Ob 159/16gOGH09.11.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910131_OGH0002_0070OB00687_9000000_004