OGH 3Ob1097/90 (RS0047572)

OGH3Ob1097/9012.12.1990

Rechtssatz

Die Anwendung der Anspannungstheorie ist in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, zum anderen ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen.

Normen

ABGB §140 Bc

3 Ob 1097/90OGH12.12.1990
7 Ob 581/93OGH19.01.1994

nur: Ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. (T1)

9 Ob 168/98sOGH21.10.1998
6 Ob 258/02pOGH12.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T2)

7 Ob 210/05sOGH19.10.2005

Auch

7 Ob 121/07fOGH20.06.2007

Vgl aber; Beisatz: Ist der Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgeht, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. (T3); Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T4)

1 Ob 75/12dOGH24.05.2012

Vgl aber; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19901212_OGH0002_0030OB01097_9000000_001