OGH 3Ob1097/90

OGH3Ob1097/9012.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz K***, Installateurmeister, Pischeldorf, Kogelweg 2, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Annemarie K***, Horterzieherin, Klagenfurt, Nestroygasse 14, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO (Unterhaltsrückstand: 7.200 S, laufender Unterhalt: 3.000 S monatlich), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 14. September 1990, GZ 1 R 373/90-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der WGN 1989 wurde die Anwendung der Anspannungstheorie in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen (nur dies wurde in der in der außerordentlichen Revision hervorgehobenen Entscheidung EFSlg

53.366 bei einem erzielbaren besonders hohen Einkommen relativiert). Zum andern ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. Von dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht nicht ab, und es bestehen auch keine Bedenken gegen sie.

Ob es auf Grund der hier festgestellten Tatumstände für den Kläger zumutbar ist, durch einen Arbeitsplatzwechsel anstelle des tatsächlich erwiesenen, eher an der Untergrenze des Durchschnittseinkommens eines Installateurmeisters liegenden Einkommens ein höheres Einkommen zu erzielen, stellt keine über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

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