OGH 8Ob605/90 (RS0049388)

OGH8Ob605/9029.11.1990

Rechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaftsrechtes und sonstigen Körperschaftsrechtes, dass rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösung ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten.

Normen

AktG §203
AktG §205
GmbHG §90
HGB §145

8 Ob 605/90OGH29.11.1990

Veröff: SZ 63/216

6 Ob 164/02iOGH10.10.2002

Auch; Beisatz: Hier: Aktiengesellschaft; sie besteht als Abwicklungsgesellschaft fort. (T1)

3 Ob 32/06mOGH26.04.2006

Auch; Beisatz: Nach stRsp führt weder die Auflösung, ja nicht einmal die Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. (T2); Veröff: SZ 2006/67

6 Ob 15/05gOGH31.08.2006

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/123

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 55/14kOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T3)<br/>Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T4)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0080OB00605_9000000_001