OGH 8Ob605/90

OGH8Ob605/9029.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Jörg H***, Landeshauptmann, 9020 Klagenfurt, Waagplatz 7/II, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer und Dr. Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** V*** (ÖVP), 1010 Wien, Kärntner

Straße 51, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes (Streitwert S 900.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. März 1990, GZ 13 R 6/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Oktober 1989, GZ 31 Cg 89/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.397,80 (darin S 3.066,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In den Ausgaben der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten" vom 10.2.1989 und vom 14.2.1989 sowie in der Ausgabe der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" ("Salzburg Krone") vom 12.2.1989 erschien folgendes Inserat: "Jeder Österreicher mit einem Reinvermögen von S 500.000 (nach Abzug der Freibeträge) zahlt jährlich S 5.000 an Vermögenssteuer, FPÖ-Chef Jörg H*** zahlt für sein Reinvermögen (Bärental) von S 150,000.000 nur S 14. Eine Information der Salzburger Volkspartei".

Die Inserate wurden im Auftrag des Landesparteisekretärs der ÖVP Salzburg, Dr. Franz S***, eingeschaltet und von der Salzburger Landesparteiorganisation bezahlt. Die Bundesparteiorganisation der ÖVP hat diese Inserate weder in Auftrag gegeben noch genehmigt; die den Landtagswahlen vorangehenden Wahlkämpfe (die Landtagswahl fand am 12.3.1989 statt) werden nämlich von den Landesparteiorganisationen autonom geführt. Die Salzburger Landesparteiorganisation wird von der Bundesparteiorganisation auch nicht finanziell unterstützt.

Die ÖVP hat im August 1975 das "Bundesparteiorganisationsstatut der Österreichischen Volkspartei" beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. Gemäß § 2 dieses Statutes haben die Bundesparteiorganisation und ihre Landesparteiorganisationen jeweils Rechtspersönlichkeit. Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Bundespartei zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Veröffentlichung des Widerrufs der eingangs wiedergegebenen Behauptung. Hilfsweise begehrt er die Unterlassung dieser Behauptung, wenn nicht gleichzeitig entsprechende, in der Klage näher ausgeführte Hinweise auf die unterschiedlichen Inhalte des mehrfach verwendeten Begriffes "Reinvermögen" erfolgen, sowie den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs der Behauptung mit dem Hinweis, daß der Begriff des Reinvermögens jeweils verschiedene - in der Klage näher dargelegte - Inhalte habe. Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß die bewußt bösartigen und wahrheitswidrig gestalteten Inserate den Wähler angesichts der bevorstehenden Landtagswahlen täuschen und den Kläger in den Augen der Wähler herabsetzen sollten. Der Inserattext enthalte den Vorwurf, der Kläger habe es sich im Vergleich zu den übrigen Österreichern "gerichtet". Damit werde ihm auch Unehrlichkeit gegenüber dem Wähler und letztlich eine Gesetzesverletzung vorgeworfen, sodaß der Tatbestand des § 1330 Abs. 2 ABGB erfüllt sei. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich schon aus dem wiederholten Erscheinen des Inserates. Die Mitarbeiter der beklagten Partei, in deren Auftrag das Inserat erschienen sei, hätten Kenntnis von der Unwahrheit der Veröffentlichug gehabt oder zumindest haben müssen. Zu belangen sei die beklagte Partei, weil die Salzburger Volkspartei eine Gliederung der beklagten Partei ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei.

Die beklagte Partei beantragte unter anderem deshalb Klageabweisung, weil sie ein solches Inserat weder verfaßt, noch in Auftrag gegeben, noch veröffentlicht habe. Der Kläger behaupte selbst, daß das Inserat von der "Salzburger Volkspartei" in Auftrag gegeben worden sei; diese besitze jedoch entgegen der Ansicht des Klägers Rechtspersönlichkeit. Es fehle der beklagten Partei daher die passive Klagelegitimation.

Der Kläger replizierte, daß die "Salzburger Volkspartei" keine Statuten beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt habe und daher keine Rechtspersönlichkeit besitze.

Die beklagte Partei stellte außer Streit, daß die Salzburger Partei nicht selbständig Statuten beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt habe, und führte aus, daß die Salzburger Volkspartei aber dennoch Rechtspersönlichkeit habe, weil dies das Bundesparteiorganisationsstatut der ÖVP vorsehe und die Rechtspersönlichkeit von territorialen und personellen Gliederungen einer politischen Partei durch die allgemeine Formulierung des § 1 Abs. 4 ParteienG nicht ausgeschlossen werde. Das Inserat sei von der Salzburger Volkspartei ohne Zutun der vertretungsbefugten Organe der Bundesparteiorganisation eingeschaltet worden. Die Bundes-ÖVP habe auch keinen äußeren Tatbestand geschaffen, der auf eine Vertretungsbefugnis der Organe der Salzburger ÖVP für sie schließen ließe.

Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualbegehren des Klägers wegen mangelnder passiver Klagelegitimation ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Seine ausführlich begründete Rechtsansicht läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß jene politischen Parteien, die bei der Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945, StGBl. 1945/1, mitgewirkt und sich nicht nach dem Vereinsgesetz konstituiert hatten (ÖVP, SPÖ und KPÖ), und ihren statutengemäß existierenden Teilorganisationen - jedenfalls insoweit, als sie Vermögen besitzen könnten - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Rechtspersönlichkeit zuerkannt werde. Dies gelte trotz der Verfassungsbestimmung des Art. I § 1 Abs. 4 ParteienG auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, weil aus dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum ParteienG, 1680 BlgNR 13.GP, zu entnehmen sei, daß die verfassungsrechtliche Verankerung der politischen Parteien keinesfalls die bestehenden Parteien in ihrer Tätigkeit einengen wollte. Aus dieser Bestimmung könne nicht entnommen werden, daß bereits bestehende rechtsfähige Gebilde ihre Rechtsfähigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren würden, wenn sie keine Satzung hinterlegten. Das Parteiengesetz enthalte keine Bestimmungen über die Errichtung von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten territorialen Gliederungen sowie von Zweigvereinen politischer Parteien, obgleich solche Organisationen bei den etablierten Parteien eine faktische Realität darstellten. Den Parteien stehe es trotz Fehlens entsprechender Bestimmungen frei, solche Vereinigungen zu gründen und diese im parteiengesetzlich nicht geregelten Bereich der Statuten mit der "Mutter-Partei" zu verketten. Hätten derartige Untergliederungen bereits vor dem Inkrafttreten des ParteienG bestanden und sei diesem schon damals auf Grund der Statuten der "Mutter-Partei" und ihrer Fähigkeit, Vermögen zu erwerben, Rechtspersönlichkeit zugestanden, so behielten sie diese auch nach dem Inkrafttreten des ParteienG. Durch das Inkrafttreten des ParteienG sei die Rechtspersönlichkeit der etablierten Parteien und deren Unterorganisation, soweit sie damals bestanden und mit einer solchen ausgestattet waren, nicht angetastet worden. Die Salzburger Landesparteiorganisation der ÖVP besitze also nach wie vor eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bundesparteiorganisation könne daher für die dieser Landesparteiorganisation zuzuschreibende Handlungen nicht haftbar gemacht werden.

Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob das ParteienG auf bereits bestehende Gebietsorganisationen von etablierten Parteien, denen die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des ParteienG Rechtspersönlichkeit zuerkannte, Einfluß hatte und ob solche Gebietsorganisationen auf Grund des ParteienG nunmehr Satzungen hinterlegen müßten, damit sie als rechtsfähige Gebilde angesehen werden könnten, bisher weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung ausdrücklich behandelt worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, andernfalls ihr aber nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zur Zulässigkeit:

Der Oberste Gerichtshof gab in seiner jüngsten, sich mit der Rechtsfähigkeit politischer Parteien beschäftigenden E vom 10.1.1989, JBl. 1990, 3, zwar die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ParteienG wieder und referierte aus dem Bericht des Verfassungsausschusses, daß durch die verfassungsrechtliche Verankerung der politischen Parteien die bestehenden Parteien keinesfalls in ihrer Tätigkeit eingeengt werden sollten; im übrigen beschäftigte er sich nur mehr mit der Rechtspersönlichkeit der sogenannten "Wahlparteien". Die hier streitentscheidende Frage behandelt er in dieser E ebensowenig wie in den E SZ 50/152 und SZ 51/154. Mit dieser Frage hatte er sich lediglich in einer - allerdings unveröffentlichten - Entscheidung, nämlich der E vom 12.9.1979, 1 Ob 663/79, zu befassen. Mangels veröffentlichter oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revision daher zulässig.

Zur Sache:

In seiner Rechtsrüge bringt der Kläger im wesentlichen vor, dem ParteienG könne nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber "zwei Klassen von Parteien" schaffen wollte; es wäre "grotesk", meint er, wenn die ÖVP und die SPÖ gemeinsam ein Verfassungsgesetz beschlossen hätten, um eine nicht ganz klare Rechtslage zu bereinigen, und dann dieses Verfassungsgesetz auf sich selbst nicht anwenden wollten. Gerade deshalb, weil die neue Rechtslage gelten und praktische Bedeutung haben sollte, hätten die beiden Parteien und ein Teil ihrer Unterorganisationen ja auch im Sinn des ParteienG ihre Satzungen hinterlegt. Habe die beklagte Partei nach § 1 Abs. 4 ParteienG ihre Satzung hinterlegt - wozu sie möglicherweise nicht verpflichtet gewesen wäre -, habe sie einen Gründungsakt auf der Basis der neuen Rechtslage vollzogen; nunmehr könnten sie und ihre Landes- und Teilorganisationen nur mehr auf Grund der neuen Rechtslage tätig werden. Durch die Hinterlegung der Statuten der Mutterpartei hätten die Unterorganisationen ihre Rechtspersönlichkeit deshalb verloren, weil diese von einer Rechtsgrundlage abgeleitet war, welche die "Mutterpartei" aufgegeben habe. Hinterlegten die Unterorganisationen nicht ihrerseits ihre Statuten, ließen sie erkennen, daß sie eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr wünschten; sie verlören damit ihre Rechtspersönlichkeit. Politische Parteien hätten als Körperschaften des privaten Rechts nicht die Fähigkeit, ihren Unterorganisationen selbst Rechtspersönlichkeit zu verleihen.

Diesen Ausführungen kann aus folgenden Erwägungen im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat in der unveröffentlichten E vom 12.9.1979, 1 Ob 636/79, erwogen, ob bestehende politische Parteien und ihre Unterorganisationen ihre Rechtsfähigkeit verlieren, wenn sie weder die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 ParteienG erfüllen noch als Verein organisiert sind. Er konnte sich jedoch nicht zu der Ansicht durchringen, politische Parteien verlören mit dem Inkrafttreten des ParteienG zunächst ihre vorhandene Rechtspersönlichkeit und erlangten sie mit der - den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden und daher nicht bescheidmäßig zu verweigernden - Hinterlegung der Satzung neuerlich. Er ließ dort diese Frage als nicht entscheidungswesentlich unbeantwortet und begnügte sich mit der Bejahung der Parteifähigkeit. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ParteienG schon bestandene politische Parteien und ihre damals Rechtspersönlichkeit genießenden Unterorganisationen seien jedenfalls parteifähig, unabhängig davon, ob sie ihre Satzungen hinterlegt oder sich als Verein konstituiert hätten. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung genüge nämlich unter besonderen Voraussetzungen auch eine faktische Tätigkeit des Rechtsträgers, um die Parteifähigkeit im Zivilprozeß bejahen zu können, auch wenn es sich nicht um eine rechtlich organisierte Vermögensmasse handle (SZ 41/132); ebenso werde die Parteifähigkeit einer aufgelösten politischen Partei bejaht, wenn noch Vermögen vorhanden sei (Fasching, Komm II 119). Umsomehr müsse dann die Parteifähigkeit einer Organisation anerkannt werden, die jedenfalls Rechtspersönlichkeit besaß, unverändert weiter existiert, weiterhin Vermögen besitzt und darüber autonom verfügt und auch noch statutengemäß bestellte Vertreter besitzt. Die Parteifähigkeit der dort beklagten Partei würde daher bejaht.

Dieser Argumentation ist hinzuzufügen, daß dies auch dann gelten muß, wenn die "Mutterpartei" und ein Teil der selbständigen Unterorganisationen, nicht jedoch alle, vom Recht der Hinterlegung Gebrauch gemacht haben. Den Landesparteiorganisationen der beklagten Partei kommt - der zitierten Entscheidung folgend - daher jedenfalls Parteifähigkeit zu (vgl Fasching, Lehrbuch Rz 331 ff, insb Rz 335 zur Parteifähigkeit von Gebilden, denen die Rechtsordnung nicht ausdrücklich Rechtsfähigkeit verleiht).

Im vorliegenden Fall muß die Frage der Rechtsfähigkeit der nicht nach § 1 Abs 1 ParteienG konstituierten Unterorganisation der beklagten Partei beantwortet werden, weil hievon die Zurechnung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ihrer Organe abhängt. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes teilt die Ansicht des Revisionswerbers, daß es durchaus nicht zur Übersichtlichkeit und Klarheit der Rechtslage beiträgt, wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ParteienG bestandenen politischen Parteien und ihre damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen ihre Tätigkeit aufgrund der früheren und eher fragwürdigen Rechtslage (vgl SZ 21/24; JBl 1957, 101 ua; zuletzt JBl 1990, 33 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung) weiter entfalten dürfen. Sinn und Zweck dieses Gesetzes kann es vielmehr nur sein, durch den einfachen Weg der Hinterlegung der Satzung, die einen bestimmten Mindestinhalt hinsichtlich der Vertretung nach außen enthalten muß, eine für jedermann leicht überschaubare und gleiche Rechtslage für alle politischen Parteien, also auch für die sogenannten "Altparteien" (ÖVP, SPÖ, KPÖ) herbeizuführen. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, wie nötig dies ist: Trotz sorgfältiger Erkundigung gelang es dem Kläger nicht, die für die inkriminierten Äußerungen verantwortliche Organisation zu klagen. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes ist der Ansicht, daß auch die zur Zeit des Inkrafttretens des ParteienG bereits bestandenen Parteien verpflichtet sind, gemäß § 1 Abs 4 ParteienG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht wie die FPÖ, bereits als Verein organisiert sind. Das haben die Bundesparteiorganisation der öVP und ein Teil ihrer Unterorganisation offenkundig auch eingesehen und sie haben deshalb ihre Statuten hinterlegt. Wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, erfordert es die Rechtssicherheit, daß aber auch die Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet, gemäß § 1 Abs 4 ParteienG ihre Satzungen hinterlegen. Die Hinterlegung der Satzungen der "Mutterpartei" reicht schon wegen des Gebotes der leichten und vollständigen Information über die vorhandenen selbständigen politischen Unterorganisationen nicht aus (Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 22).

Allerdings enthält das ParteienG keine Sanktion, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon bestandene Partei oder eine ihrer damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen ihrer Pflicht zur Hinterlegung der Satzung nicht nachkommt: Es sieht weder eine Frist zur Hinterlegung der Satzung vor noch nennt er die Nichthinterlegung als Auflösungsgrund. Das ParteienG ist also insofern eine lex imperfecta. Da nach herrschender Ansicht das VereinsG auf politische Parteien keine Anwendung findet (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 297 ff; ders, JBl 1976, 85; Fessler-Keller, aaO 23), kann auch nicht auf § 24 VereinsG als Auflösungsnorm zurückgegriffen werden. Hieraus folgt, daß auch diejenigen selbständigen Unterorganisationen der beklagten Partei, wie die hier in Betracht kommende Salzburger Landesorganisation, die ihre Satzung nicht nach neuem Recht hinterlegt haben, unverändert weiterbestehen. Selbst wenn aus dem ParteienG oder einer anderen Norm abgeleitet werden könnte, daß die Nichthinterlegung der Satzung ein Auflösungsgrund ist, führte dies noch nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Mit der Auflösung würde nämlich die politische Organisation zwar ins Liquidationsstadium treten, damit verlöre sie aber noch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaft- und sonstigen Körperschaftsrechtes, daß rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösusng ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten (Kastner, Gesellschaftsrecht4 111 ff [OHG], 249 ff ,[AktG], 331 ff [GmbH]; Fessler-Keller aaO 137; VfGHSlg 7809/76; vgl auch der erkennende Senat in GesRZ 1990, 156 ff).

Der Salzburger Landesparteiorganisation der beklagten Partei kommt daher - auch wenn sie ihrer sanktionslosen Pflicht zur Hinterlegung der Satzungen nach neuem Recht nicht nachgekommen ist - noch Rechtspersönlichkeit nach altem Recht zu; die von ihren Organen gesetzten, vom Kläger inkriminierten Verhaltensweisen sind daher ihr und nicht der beklagten "Mutterpartei" zuzurechnen, sodaß die Unterinstanzen im Ergebnis zu Recht das Klagebegehren gegen diese abgewiesen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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