OGH 9ObA295/90 (RS0060373)

OGH9ObA295/9021.11.1990

Rechtssatz

Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Stellt man auf den Zweck der Regelung des § 82 lit d GewO ab, den bisher mit einem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Entlassungstatbestand klarer zu fassen, dann widerspricht bereits eine Bedachtnahme auf § 42 StGB idF des Stammgesetzes dem Regelungszweck und liegt eine objektivteleologische Auslegung des Begriffes "strafbar" im Sinne von "mit Strafe bedroht" nahe. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. Eine allenfalls geringe Schuld des Täters oder unbedeutende Folgen der Tat können ohnehin im Rahmen des weiteren Tatbestandsmerkmals der Vertrauensunwürdigkeit Berücksichtigung finden.

Normen

GewO 1859 §82 litd

9 ObA 295/90OGH21.11.1990

Veröff: SZ 63/207 = WBl 1991,169 = ecolex 1991,339 = RdW 1991,184

9 ObA 198/95OGH17.01.1996

nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Es ist eine Auslegung des § 82 lit d GewO im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB idF der StRÄG 1987 dahin geboten, daß nicht darauf abzustellen ist, ob die Tat strafbar ist, sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 33/97dOGH23.05.1997

nur: Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. (T3); Beis wie T2

9 ObA 219/99tOGH01.09.1999

Vgl; Beisatz: Die aus dem Grunde des § 42 StGB erfolgte Einstellung des Strafverfahrens hebt die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf, weil die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 1 AngG nicht erforderlich ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00295_9000000_002

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