OGH 10ObS281/90 (RS0052959)

OGH10ObS281/9020.11.1990

Rechtssatz

Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Einheitswert nur gemäß § 25 Z 1 BewG nicht festgestellt wurde, weil er geringer als zweitausend Schilling ist.

Normen

ASVG §292 Abs8
BewG §25 Z1
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

10 ObS 281/90OGH20.11.1990

Veröff: SSV - NF 4/145

10 ObS 373/91OGH24.03.1992
10 ObS 46/03tOGH27.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Erst wenn gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert nicht mehr festgestellt wird (damals unter S 2.000), kann von einer Aufgabe des Betriebes gesprochen werden. (T1)

10 ObS 5/13bOGH29.01.2013

nur: Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_010OBS00281_9000000_001

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