OGH 4Ob557/90 (RS0049033)

OGH4Ob557/9020.11.1990

Rechtssatz

Ein Kurator nach § 271 ABGB ist allerdings - wenngleich das im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird - nur im Fall einer Kollision, also eines Widerstreites zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters, zu bestellen. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen. (Hier: bei Anfechtungsklage nach den §§ 2, 3 AnfO eines Dritten keine Interessenkollision).

Normen

ABGB §271

4 Ob 557/90OGH20.11.1990

Veröff: ÖA 1991,106

10 Ob 23/08tOGH26.06.2008

Vgl; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T1); Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des § 271 ABGB. (T2)

2 Ob 10/08xOGH26.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T3); Beis wie T2

2 Ob 153/11fOGH22.12.2011

Vgl; Auch Beis wie T1

7 Ob 134/17gOGH21.09.2017

Auch<br/>

3 Ob 204/21bOGH23.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040OB00557_9000000_001

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