3 Ob 127/90 | OGH | 07.11.1990 |
Veröff: RZ 1991/14 S 73 |
3 Ob 2/95 | OGH | 14.06.1995 |
Gegenteilig |
3 Ob 25/06g | OGH | 15.02.2006 |
Gegenteilig; Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Verteilung und Ausfolgung des Erlöses nur mehr die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen. (T1) |
6 Ob 191/07t | OGH | 13.09.2007 |
Gegenteilig; Beis wie T1 |
8 Ob 104/18d | OGH | 26.11.2018 |
Vgl; Beisatz: Die Verteilung ist im Insolvenzverfahren nicht Aufgabe des Gerichts. Die tragende Begründung für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Meistbotverteilungsbeschluss nach Ausfolgung der Verteilungsmasse trifft auf das Insolvenzverfahren daher nicht zu. (T2); Veröff: SZ 2018/98 |
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_0030OB00127_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)