OGH 10ObS355/90 (RS0084393)

OGH10ObS355/906.11.1990

Rechtssatz

War ein Versicherter in den letzten fünfzehn Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen (§ 273 ASVG) tätig, so liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben kann.

Normen

ASVG §255 Abs1 A
ASVG §255 Abs1 Da
ASVG §273

10 ObS 355/90OGH06.11.1990

Veröff: SSV-NF 4/113

10 ObS 168/91OGH11.06.1991

Auch; Veröff: SSV-NF 5/65 = RZ 1993/11 S 72

10 ObS 30/92OGH25.02.1992

Auch; Veröff: SSV-NF 6/19

10 ObS 116/92OGH26.05.1992

Auch; Beisatz: Hier: Tischler, (angelernter) Bauzimmer bzw Betonbauer. (T1)

10 ObS 323/00yOGH16.01.2001

Auch; Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz - ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf - genießt, verfügt über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. (T2)

10 ObS 79/01tOGH24.04.2001

Auch; Beis wie T2

10 ObS 155/01vOGH10.07.2001

Vgl auch

10 ObS 8/03dOGH16.09.2003

Beis wie T2

10 ObS 175/04iOGH23.11.2004

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_010OBS00355_9000000_002

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