OGH 10ObS216/90 (RS0084105)

OGH10ObS216/9023.10.1990

Rechtssatz

Der Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog (vgl § 14 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MSchG), weil sie gemäß § 162 Abs 1 letzter Satz ASVG Anspruch auf Wochengeld hatte, ist von jenem Arbeitsverdienst auszugehen, auf den sie Anspruch gehabt hätte.

Normen

ASVG §162 Abs3

10 ObS 216/90OGH23.10.1990

Veröff: SSV-NF 4/131

10 ObS 65/91OGH26.03.1991

Beisatz: Auch dann, wenn zwischen dem Ende des Karenzurlaubsgeldbezugs (hinsichtlich des ersten Kindes) und des Beginns der Schutzfrist (hinsichtlich des zweiten Kindes) infolge eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG die die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wurde, jedoch ohne das Beschäftigungsverbot die Beschäftigung nach dem Ende des Karenzurlaubs wieder aufgenommen worden wäre. (T1) Veröff: SSV-NF 5/32

10 ObS 287/02gOGH22.10.2002

Auch; Beisatz: Für die Bemessung des für die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbots gebührenden Wochengelds ist der Beobachtungszeitraum vom Eintritt des individuellen Beschäftigungsverbots zurückzurechnen. (T2); Beisatz: Im Fall eines "durchgehenden" Beschäftigungsverbotes (zuerst nach §3 Abs3 MSchG, dann nach §3 Abs1 MSchG) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Versicherungsfalls der Mutterschaft voneinander zu unterscheidende Ansprüche auf Wochengeld ausgelöst werden, je nachdem, ob die Schwangere dem individuellen oder dem generellen Beschäftigungsverbot unterliegt. Ab dem Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes ist eine Neubemessung des Wochengelds im Sinne des §162 Abs3 ASVG erforderlich. (T3); Veröff: SZ 2002/140

10 ObS 395/02iOGH14.01.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn die Schwangere nach Ablauf des individuellen Beschäftigungsverbots (nach §3 Abs3 MSchG) ihre Beschäftigung wieder aufgenommen und mit dem Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes (nach §3 Abs1 MSchG) einen neuerlichen Anspruch auf Wochengeld erworben hat, muss daher auch das Wochengeld neu berechnet werden. Dabei ist dieser neuerliche Beginn des Wochengeldanspruches als maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Wochengeldes anzusehen. (T4)

10 ObS 22/16gOGH15.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00216_9000000_002

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