OGH 10ObS337/90 (RS0085504)

OGH10ObS337/9023.10.1990

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.

Normen

ASVG §362 Abs1
ASGG §68

10 ObS 337/90OGH23.10.1990

Veröff: SZ 63/184 = SSV-NF 4/133

10 ObS 3/17iOGH25.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Entscheidet ein Versicherungsträger über den innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG (hier: § 25 Abs 4 BPGG) gestellten Antrag sachlich, ist nach der Rechtsprechung die Bescheidklage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_002

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