OGH 15Os71/90 (RS0094947)

OGH15Os71/9016.10.1990

Rechtssatz

Von einem Verheimlichen im Sinn des § 164 (§ 165) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Das Wesen eines solchen Effekts äußert sich darin, dass er dem auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte, über das mit der bestimmungsgemäß normalen Disposition des Täters darüber verbundene Maß hinaus hinderlich ist, sei es durch eine Täuschung des Nachforschenden oder sei es durch das Unkenntlichmachen, Verbergen oder Entfernen des Tatobjektes aus dem Konkreten aktuellen Nachforschungsbereich.

Normen

StGB §164
StGB §165

15 Os 71/90OGH16.10.1990

Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1991/21 S 104 = JBl 1991,461 (hiezu Kienapfel, 435) = RZ 1991/4 S 19

13 Os 72/90OGH09.01.1991
13 Os 67/15zOGH25.11.2015

Vgl; Beisatz: Verbergen ist eine Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll, zB physische Verbringung von Geldbeträgen ohne Offenlegung ihrer Herkunft. (T1)<br/>Beisatz: Falsche Auskünfte über den Verbleib der Beute fallen nicht unter § 165 Abs 1 StGB. (T2)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T1

11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

11 Os 130/17bOGH13.03.2018

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB. (T3)

13 Os 89/18iOGH10.10.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Herkunftsverschleierung (§ 165 Abs 1 zweiter Fall StGB) wird im Gesetz selbst durch Beispiele erläutert. Sie kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen. Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung scheiden als Tathandlung jedenfalls aus, weil der Angeklagte in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. (T4)

13 Os 108/18hOGH16.01.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

15 Os 124/19bOGH04.12.2019

Vgl; Beisatz: Das bloße Verwahren von Geldbeträgen in einem (auf die Täterin lautenden) Bankschließfach einer inländischen Bank ist – als Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände – nicht als „Verbergen“ tatbildlich. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_006

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