Normen
Haager Minderjährigenschutzabk Art2
Haager Minderjährigenschutzabk Art3
2 Ob 598/90 | OGH | 26.09.1990 |
2 Ob 117/00w | OGH | 17.05.2000 |
nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt. (T1) Beisatz: Hier: § 1626a Abs 2 BGB, elterliche Sorge der Mutter; Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes ist nach § 1666 BGB zu beurteilen. (T2) |
1 Ob 174/03z | OGH | 01.08.2003 |
Auch; Beisatz: Der Aufenthaltsstaat darf eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet. Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: §§ 72 und 91 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft und §145 ABGB. (T4) |
2 Ob 305/04y | OGH | 20.01.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Bestehendes Gewaltverhältnis durch Sorgerechtentscheidung chinesischer Gerichte gegeben. (T5) |
6 Ob 178/06d | OGH | 12.10.2006 |
Auch; nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zuläßt. (T6); Beisatz: Hier: Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach französischem Recht. (T7) |
6 Ob 79/10a | OGH | 19.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T8) |
7 Ob 257/10k | OGH | 09.03.2011 |
Auch; Beisatz: Zulässigkeit und Umfang des Eingriffs in ein Gewaltverhältnis sind nicht nach österreichischem, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes zu beurteilen. (T9) |
5 Ob 84/11f | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_0020OB00598_9000000_001
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