OGH 2Ob598/90 (RS0074276)

OGH2Ob598/9026.9.1990

Rechtssatz

Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt (Einräumung eines Besuchsrechtes durch ein österreichisches Gericht zulässig, wenn ein persönlicher Umgang des nichtehehlichen Kindes mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient.

Normen

Haager Minderjährigenschutzabk Art2
Haager Minderjährigenschutzabk Art3

2 Ob 598/90OGH26.09.1990
2 Ob 117/00wOGH17.05.2000

nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt. (T1) Beisatz: Hier: § 1626a Abs 2 BGB, elterliche Sorge der Mutter; Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes ist nach § 1666 BGB zu beurteilen. (T2)

1 Ob 174/03zOGH01.08.2003

Auch; Beisatz: Der Aufenthaltsstaat darf eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet. Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: §§ 72 und 91 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft und §145 ABGB. (T4)

2 Ob 305/04yOGH20.01.2005

Auch; Beisatz: Hier: Bestehendes Gewaltverhältnis durch Sorgerechtentscheidung chinesischer Gerichte gegeben. (T5)

6 Ob 178/06dOGH12.10.2006

Auch; nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zuläßt. (T6); Beisatz: Hier: Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach französischem Recht. (T7)

6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T8)

7 Ob 257/10kOGH09.03.2011

Auch; Beisatz: Zulässigkeit und Umfang des Eingriffs in ein Gewaltverhältnis sind nicht nach österreichischem, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes zu beurteilen. (T9)

5 Ob 84/11fOGH07.07.2011

Auch; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_0020OB00598_9000000_001

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