OGH 10ObS280/90 (RS0088944)

OGH10ObS280/9025.9.1990

Rechtssatz

Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. Aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG allein darf noch nicht auf eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.

Normen

ASVG §203
BSVG §123

10 ObS 280/90OGH25.09.1990

Veröff: SZ 63/162 = SSV-NF 4/117

10 ObS 318/90OGH25.09.1990

nur: Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. (T1) Veröff: SSV-NF 4/122

10 ObS 248/93OGH21.12.1993

nur T1

10 ObS 177/95OGH19.09.1995

nur T1

10 ObS 2147/96zOGH22.10.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/234

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00280_9000000_001

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