OGH 5Ob86/90 (RS0060724)

OGH5Ob86/9025.9.1990

Rechtssatz

Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des § 53 Abs 1 GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern.

Normen

GBG §23
GBG §53 ff

5 Ob 86/90OGH25.09.1990
5 Ob 53/94OGH06.09.1994

Beisatz: Hier: Eingeantwortete Erben beantragen Löschung eines durch den Tod des Berechtigten gegenstandslos gewordenen Wohnungsrechtes; die Entscheidung 1 Ob 244/68 (NZ 1970,28) widerspricht dem keineswegs, weil sie keinen Fall echten außerbücherlichen Eigentums behandelt. (T1)

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004

Auch; nur: Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des § 53 Abs 1 GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. (T2)

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

Vgl; Bem: Hier: Passivlegitimation des eingeantworteten Erben für Klage nach § 43 WEG 2002. (T3)

5 Ob 97/11tOGH07.07.2011

Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Der eingeantwortete Erbe ist zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung legitimiert, weil er schon vor Verbücherung Eigentum erlangt hat, sodass sich seine Rechtsposition nicht von jeder des verbücherten Eigentümers unterscheidet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/89

5 Ob 241/11vOGH17.01.2012

Auch

5 Ob 242/11sOGH17.01.2012

Auch

5 Ob 62/15aOGH24.03.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/28

5 Ob 83/16sOGH29.09.2016

Vgl auch;Beisatz: Siehe aber RS0131043 betreffend Abschreibung eines Grundstücks zugunsten des Erblassers. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00086_9000000_001