OGH 10ObS406/89 (RS0049708)

OGH10ObS406/8918.9.1990

Rechtssatz

Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung (hier: auch mit Rechtsmittelbelehrung versehen) des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist.

Normen

ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §69
AVG §58 Abs1
ASVG §367

10 ObS 406/89OGH18.09.1990

Veröff: SSV - NF 4/99

10 ObS 88/91OGH26.03.1991

Auch; Veröff: SSV - NF 5/36

10 ObS 70/95OGH11.04.1995
10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996

Auch; Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T1)

10 ObS 2/01vOGH20.02.2001

Auch; nur: Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist. (T2) Beisatz: Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten. (T3); Veröff: SZ 74/23

10 ObS 1/02yOGH29.01.2002

Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/11

10 ObS 146/15sOGH19.01.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension stellt keinen verbindlichen Bescheid dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00406_8900000_001

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