OGH 8Ob620/90 (RS0073830)

OGH8Ob620/9013.9.1990

Rechtssatz

Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist (hier: Diebstähle und Raubüberfälle im südlichen Bereich Italien).

Auto

 

Normen

CMR Art17 Z1

8 Ob 620/90OGH13.09.1990

Veröff: JBl 1992,124

7 Ob 607/93OGH19.01.1994

Beisatz: Wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm bedeutete, dem Lastkraftwagenzug anzuhalten, liegt jedoch höhere Gewalt vor. (T1) Veröff: VersR 1994,1455

8 Ob 2013/96dOGH27.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T2)

7 Ob 69/08kOGH02.07.2008

nur: Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. (T3)

7 Ob 27/12iOGH25.04.2012

nur T3; Beisatz: Hier: Abstellen eines LKW auf einer ansonsten leeren und unbeleuchteten „SOS‑Haltestelle“ ohne Setzen einer Sicherungsmaßnahme. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00620_9000000_001

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