OGH 9ObA171/90 (RS0037021)

OGH9ObA171/9012.9.1990

Rechtssatz

Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung) zulässig. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.

Normen

KO §7 Abs3
ZPO §163 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

9 ObA 171/90OGH12.09.1990
4 Ob 138/94OGH17.01.1995

Auch

7 Ob 604/95OGH18.10.1995

Vgl auch

3 Ob 349/99sOGH31.01.2000

Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T1)

6 Ob 184/00bOGH30.08.2000

Auch; Beis wie T1

4 Ob 114/03yOGH24.06.2003

Auch; Beis wie T1

7 Ob 242/03vOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T1

7 Ob 115/04vOGH08.09.2004

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00171_9000000_001

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