OGH 9ObA603/90 (RS0050917)

OGH9ObA603/9029.8.1990

Rechtssatz

Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien ist bezüglich ausgeschiedener Arbeitnehmer durch § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG begrenzt.

Normen

ArbVG §2 Abs2 Z3

9 ObA 603/90OGH29.08.1990

Veröff: SZ 63/144 = RdW 1991,20 = ZAS 1991,207 (Böhler)

8 ObA 2052/96iOGH12.03.1998

Auch; Beisatz: Sie bezieht sich in Pensionsangelegenheiten ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche, Sonderverträge werden nicht berührt. (T1)

9 ObA 13/04hOGH23.06.2004

Auch; Beisatz: Die in §2 Z3 genannten Rechtsansprüche müssen, damit die Regelungsmacht des §2 Abs 2 Z3 ArbVG gegeben ist, auf Kollektivvertrag beruhen. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des neuen Kollektivvertrages die Verkürzung von Verfallsfristen für Ansprüche, welche aber nicht kollektivvertraglicher, sondern gesetzlicher Natur sind (hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsentschädigung). Wenngleich daher-bei aufrechtem Arbeitsverhältnis -und unter bestimmten Prämissen- gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, so kann genau eine solche Kompetenz der Kollektivvertragsparteien aber für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht erkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein aus dem Kollektivvertrag entspringender ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00603_9000000_001

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