OGH 7Ob595/90 (RS0070689)

OGH7Ob595/9028.6.1990

Rechtssatz

Wichtige Interessen des Untervermieters, in deren Verletzung dieser Kündigungsgrund bestehe, sind alle Momente, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne dass es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muss. Zu diesen Interessen gehört auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabes als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung.

Normen

MRG §30 Abs2 Z12

7 Ob 595/90OGH28.06.1990
1 Ob 519/91OGH20.03.1991

Veröff: ecolex 1991,455

7 Ob 554/95OGH06.09.1995
1 Ob 2149/96bOGH26.07.1996
9 Ob 51/00sOGH15.03.2000
2 Ob 38/03gOGH13.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die geplante Expansion eines Unternehmens stellt ein wichtiges Interesse des Untervermieters dar. (T1)

2 Ob 66/06dOGH10.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Kündigung eines Untermietverhältnisses ist ein weniger strenger Maßstab anzulegen. (T2)

10 Ob 44/11kOGH31.05.2011

Auch

7 Ob 149/12fOGH14.11.2012
1 Ob 59/17hOGH26.04.2017

Auch; Beisatz: Angebotene Abschlagszahlung bei bestandfreier Rückstellung durch den Hauptmieter begründet kein wichtiges Interesse. (T3)

5 Ob 67/18sOGH12.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0070OB00595_9000000_001

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