OGH 4Ob76/90 (RS0043658)

OGH4Ob76/9030.5.1990

Rechtssatz

Ob ein Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich ist, ist eine Rechtsfrage, wenn zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder dessen Fachwissen ausreicht. - "EXPO - Technik"

Normen

MSchG §4 Abs1 Z3
ZPO §503 Z4

4 Ob 76/90OGH30.05.1990
4 Ob 29/98pOGH21.04.1998

Auch; nur: Ob ein Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich ist, ist eine Rechtsfrage, wenn zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder dessen Fachwissen ausreicht. (T1)

4 Ob 119/02gOGH28.05.2002
4 Ob 10/03dOGH18.02.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise. (T2)

4 Ob 38/03xOGH18.02.2003

auch; nur T1; Beisatz: Sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBL-LS 02/163 - air ....) (T3)

17 Ob 15/10wOGH17.11.2010

Auch; nur T1

4 Ob 77/15zOGH19.05.2015

Auch; nur T1

4 Ob 134/15gOGH11.08.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00076_9000000_001