OGH 10ObS120/90 (RS0084929)

OGH10ObS120/9029.5.1990

Rechtssatz

Daß ein Versicherter, der in der Lage ist unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen und auch im Stande ist den Arbeitsplatz zu erreichen, wegen einer Motivationsschwäche im privaten Bereich einer Bezugsperson bedarf, die ihn zum Aufstehen und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes anhält, ist als persönlicher Umstand bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu lassen.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 120/90OGH29.05.1990
10 ObS 332/91OGH26.11.1991

Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte ab Verlassen der Wohnung unter den üblichen Bedingungen zurücklegen und eine ihm zumutbare Tätigkeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen verrichten, so liegt Invalidität nicht vor. Die Tatsache, daß er allenfalls im häuslichen Bereich einer besonderen Betreuung bedarf (zB Hilfe beim Anziehen der Strümpfe und der Schuhe), um den Weg zur Arbeit anzutreten, ist als persönliches Moment bei Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/78

10 ObS 144/21fOGH14.12.2021

Vgl aber; Beisatz: Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Arbeitsweg selbst nicht ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann. Der Arbeitsweg für die Beurteilung des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nicht dem „privaten“ Lebensbereich zuzuordnen (vgl auch RS0085049 [T15]). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_010OBS00120_9000000_001

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