OGH 9ObA509/89 (RS0081601)

OGH9ObA509/8923.5.1990

Rechtssatz

Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach § 1158 Abs 2 Satz 1 ABGB und § 20 Abs 5 AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt.

Arbeitsverhältnis — Arbeitnehmer

 

Normen

VBG §4

9 ObA 509/89OGH23.05.1990
8 ObA 214/95OGH24.05.1995

nur: Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt. (T1) Beisatz: Dem Schutz der Norm entspricht es, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist. (T2)

9 ObA 108/12sOGH24.09.2012

nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_001

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