OGH 8ObA214/95

OGH8ObA214/9524.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Heinrich Dürr und Oskar Harter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Johanna A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, dieser vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 150.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1994, GZ 8 Ra 34/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.November 1993, GZ 31 Cga 94/93-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es genügt, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß § 4 Abs.4 VBG darf ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. In dieser Vorschrift ist ein gesetzlicher Ausschluß von sonst an sich zulässigen Kettenverträgen zu erblicken (ZAS 1970/1), sodaß die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Prüfung der Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe (vgl. Arb 8635; DRdA 1985/7) hier nicht stattzufinden hat. Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Abs.3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt. Jede Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, soll verhindert werden (Arb 10.693; 9 ObA 509/89). Dem Schutzzweck der Norm entspricht es, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Klägerin während aller drei Zeiträume, für welche mit ihr befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen wurden, im wesentlichen ident verwendet. Sie behielt ihr Dienstzimmer bei und es kam nach Ende des ersten Dienstverhältnisses zu keiner Endabrechnung, sondern es wurden vielmehr bestehende Guthaben und unverbrauchte Urlaubstage in das nahtlos anschließende zweite Dienstverhältnis übernommen. Auch Zulagen, die nur auf Ansuchen gewährt werden, wurden der Klägerin weiterhin ohne neuerlichen Antrag ausbezahlt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß das ursprünglich auf bestimmte Zeit eingegangene erste Dienstverhältnis für einen drei Monate überschreitenden Zeitraum verlängert wurde. Daß der Zweck des zweiten Dienstverhältnisses die Vertretung einer anderen Mitarbeiterin als der im Zeitraum des ersten Vertrages war, vermag daran nichts zu ändern, da dieser ausschließlich für den Dienstgeber bedeutsame Beweggrund den bereits dargestellten, zugunsten des Dienstnehmers normierten Schutzzweck des § 4 Abs.4 VBG nicht zu beeinträchtigen vermag. Anderenfalls würde das ausschließlich vom Dienstgeber zu tragende Risiko der Personalvorsorge für Karenz- und Krankheitsfälle unzulässigerweise auf einzelne Dienstnehmer unter Umgehung des diesen zukommenden Bestandschutzes überwälzt werden.

Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, daß bereits durch die Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus das gesamte Dienstverhältnis als ein von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangenes anzusehen ist. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kam es auch zu keiner einvernehmlichen Beendigung dieses unbefristeten Dienstverhältnisses. Zwar wurde der Klägerin nach Rückkehr der im zweiten Fall vertretenen Mitarbeiterin aus dem Krankenstand der Resturlaub ausbezahlt und vom Dienstgeber eine Endabrechnung und die Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse vorgenommen. Auch war die Klägerin für den Zeitraum von rund vier Monaten bis zum Abschluß des dritten Dienstvertrages arbeitslos gemeldet. Sie erhielt jedoch schon rund zwei Monate nach ihrer Freistellung die Zusage einer neuerlichen Beschäftigung und war ihr angestrebtes Ziel während der gesamten Beschäftigungsdauer immer die Erlangung eines unbefristeten Dienstverhältnisses. Bei dieser Sachlage kann nicht unterstellt werden, daß die Klägerin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das im Sinne des § 863 ABGB nur den Schluß zulasse, daß sie sich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses füge. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt judiziert, daß in der Nichtgeltendmachung eines Anspruches durch längere Zeit noch kein Verzicht gelegen ist, daß vielmehr besondere Umstände hinzukommen müßten, die die spätere Geltendmachung des Anspruches als unzulässig erscheinen lassen (ArbSlg 7744, 8588). In 9 ObA 37-39/92 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis sowie aufgrund der gegebenen Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung entlassungs- bzw. kündigungsabhängiger Ansprüche ein Klarstellungsinteresse des Vertragspartners zu erschließen sei, weshalb der die weitere Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden könne. Der Arbeitnehmer, der ursprünglich selbst von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei und seinen Fortsetzungsanspruch erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches geltend mache, habe die für die Anspruchsverfolgung zur Verfügung stehende Frist jedenfalls erheblich überschritten. Im gegenständlichen Fall konnte die Beklagte jedoch weder aufgrund der verstrichenen Zeiträume noch eines sonstigen Verhaltens der Klägerin davon ausgehen, daß diese nicht auf der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bestehe. Vielmehr war das gerade gegenteilige Interesse der Klägerin an der Weiterbeschäftigung für die Beklagte so klar erkennbar, daß sie der Klägerin schon rund zwei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Zusage einer neuerlichen Anstellung machte und in der Folge auch tatsächlich einen weiteren Dienstvertrag abschloß. In Anbetracht aller Umstände kann in der Tatsache, daß die Klägerin nach dem ihr mitgeteilten Endtermin nicht zur Arbeit erschien und sich arbeitslos meldete, keine schlüssige auf endgültige Vertragsbeendigung gerichtete Willenserklärung gesehen werden, vielmehr hat sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sie auf eine weitere Beschäftigung durch die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt Wert lege.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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