OGH 5Ob28/90 (RS0060716)

OGH5Ob28/9015.5.1990

Rechtssatz

Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, könnte der Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibt ist, und nach seinem Ableben seine Verlassenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit dem Wirkungen der §§ 53 ff GBG erlangen, nicht aber sein Erbe, der durch die wirksame Einantwortung schon vor Verbücherung Eigentum erlangte, die Liegenschaft aber unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern will.

Normen

GBG §22
GBG §23
GBG §53
GBG §94 A

5 Ob 28/90OGH15.05.1990

Veröff: SZ 63/79 = JBl 1991,51 = NZ 1990,235 (Hofmeister) = WoBl 1991,53 (Hoyer)

1 Ob 2359/96kOGH20.12.1996

Auch

5 Ob 226/99tOGH31.08.1999

Auch; Beisatz: Die Abgabe der Erbserklärung und deren Annahme durch das Verlassenschaftsgericht müssen im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden, die abhandlungsbehördliche Genehmigung (des Ansuchens um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) allein genügt hiefür nicht, wenn ihr nicht die Rechtsposition des einschreitenden Erben entnommen werden kann. Damit wird der zweitinstanzlichen Entscheidung RPflSlgG 1444 ausdrücklich entgegengetreten. (T1)

5 Ob 250/01bOGH23.10.2001

Auch

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004

Vgl auch

5 Ob 62/15aOGH24.03.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28

5 Ob 83/16sOGH29.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Siehe aber RS0131043 betreffend Abschreibung eines Grundstücks zugunsten des Erblassers. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0050OB00028_9000000_001