OGH 4Ob505/90 (RS0020930)

OGH4Ob505/9024.4.1990

Rechtssatz

Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des § 33 Abs 1 MRG - auch außergerichtlich im Sinne des § 1116 ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 565, 566 ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.

Normen

ABGB §1116 A
MRG §33

4 Ob 505/90OGH24.04.1990
7 Ob 2375/96gOGH15.01.1997

Ähnlich; Beisatz: Hier: Werkswohnungen. (T1)

1 Ob 2135/96vOGH26.11.1996

Auch; nur: Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 560 ZPO, durch den insoweit dem § 1116 ABGB derogiert wurde, vor. (T3)

3 Ob 71/12fOGH15.05.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00505_9000000_001

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