OGH 8Ob1512/90 (RS0047528)

OGH8Ob1512/9019.4.1990

Rechtssatz

Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Ba
EheG §66

8 Ob 1512/90OGH19.04.1990
8 Ob 1603/93OGH30.09.1993

Auch; nur: Sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1)

3 Ob 541/95OGH26.04.1995

Beisatz: Nach einer Anlaufzeit von mehr als zwei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie sei ihm nicht zuzumuten. (T2)

10 Ob 523/95OGH17.10.1995

Auch; nur: Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll. (T3); Beisatz: Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann. (T4)

5 Ob 60/97bOGH11.03.1997

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Es ist Maß am Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters zu nehmen; es können nur jene Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein "maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T5)

4 Ob 345/97gOGH25.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit führt nur dann nicht zur Anspannung, wenn begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bestehen. (T6)

6 Ob 228/00yOGH23.11.2000

Beis ähnlich wie T2

4 Ob 100/08xOGH08.07.2008

Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7)

4 Ob 91/10aOGH08.06.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T8)

8 Ob 59/13dOGH27.06.2013

Auch

10 Ob 10/20yOGH27.03.2020

nur T3

6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900419_OGH0002_0080OB01512_9000000_002

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