OGH 1Ob3/90 (RS0049816)

OGH1Ob3/904.4.1990

Rechtssatz

Auch die negative Begutachtung nach § 57a KFG erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Rechtswidrig ist es, wenn nicht alle schweren Mängel vom Beliehenem im Begutachtungsformblatt angegeben werden.

Normen

AHG §1 Cd10
KFG 1967 §57a

1 Ob 3/90OGH04.04.1990

Veröff: JBl 1991,180 (Rebhahn)

1 Ob 40/93OGH11.03.1994

Vgl auch; Veröff: SZ 67/39

1 Ob 6/96OGH27.02.1996

Vgl

1 Ob 8/03pOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen. (T1); Veröff: SZ 2003/9

12 Os 170/08dOGH24.09.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00003_9000000_001

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