Normen
ABGB §149
AußStrG §193
AußStrG 2005 §133 Abs3
1 Ob 532/90 | OGH | 04.04.1990 |
Veröff: RZ 1990/11 S 257 |
1 Ob 607/91 | OGH | 20.11.1991 |
Beisatz: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. Missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern zugunsten anderer aber auch zu ihren eigenen Gunsten ist ein Gefährdungstatbestand. (T1) Veröff: JBl 1992,586 |
8 Ob 522/93 | OGH | 29.04.1993 |
Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,147 |
3 Ob 2204/96f | OGH | 18.12.1996 |
Beis wie T1 nur: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. (T2) |
5 Ob 139/00b | OGH | 30.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Vormünder und Sachwalter unterliegen dieser Überwachung in jedem Fall, Eltern nur bei Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes. (T3); Beisatz: Es kommt nur bei spezifischer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht, einem Dritten und nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil Aufträge hinsichtlich der Verwaltung des Kindesvermögens zu erteilen. (T4) |
2 Ob 17/02t | OGH | 13.02.2002 |
1 Ob 177/03s | OGH | 16.12.2003 |
Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch gegen Pflegschaftsrichter wegen mangelnder Überwachung (AHG). (T5) |
6 Ob 12/04i | OGH | 04.03.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen. (T6); Beisatz: Der Gesetzgeber des KindRÄG lässt offenkundig wegen der Höhe des Vermögens eine abstrakte Gefahr genügen. (T7); Veröff: SZ 2004/30 |
1 Ob 97/12i | OGH | 01.08.2012 |
Auch; Beis wie T3 |
2 Ob 2/12a | OGH | 07.08.2012 |
Auch; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung bleibt für die Vermögensüberwachung gemäß § 133 Abs 3 AußStrG (BGBl 2003/111) weiterhin aktuell. (T8) |
5 Ob 113/18f | OGH | 03.10.2018 |
Auch |
4 Ob 1/21g | OGH | 27.05.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00532_9000000_001
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