OGH 3Ob614/89 (RS0016312)

OGH3Ob614/8928.3.1990

Rechtssatz

Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.

Normen

ABGB §875
ABGB §1313 aI

3 Ob 614/89OGH28.03.1990

Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991/245 = MietSlg XLII/15

3 Ob 546/90OGH24.10.1990

Auch; Veröff: SZ 63/189

7 Ob 607/91OGH10.10.1991

Auch; Beisatz: Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung. (T1)

1 Ob 551/94OGH29.08.1994

Auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. (T2) <br/>Veröff: SZ 67136

3 Ob 66/95OGH29.05.1995
9 Ob 125/02aOGH22.05.2002

Vgl auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. (T3)

9 Ob 23/07hOGH08.02.2008

Vgl auch; nur T3

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T4)

4 Ob 45/12iOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T5)

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 41/16aOGH07.06.2016

Auch, Beis wie T1; nur T2

3 Ob 47/16gOGH18.05.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/53

4 Ob 148/16tOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen. (T7)

7 Ob 77/17zOGH27.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)

9 Ob 9/21wOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0030OB00614_8900000_001