OGH 10ObS109/90 (RS0085269)

OGH10ObS109/9027.3.1990

Rechtssatz

Die Erhöhung des Richtsatzes für Kinder gilt nur für solche, die sich im Inland aufhalten.

Normen

ASVG §292 Abs1
ASVG §293 Abs1

10 ObS 109/90OGH27.03.1990

Veröff: SZ 63/44

10 ObS 147/12hOGH20.11.2012

Beisatz: Die familienrechtliche Unterhaltspflicht wird in einem solchen Fall nur dadurch berücksichtigt, dass auch für ein solches Kind iSd § 252 ASVG nach § 262 Abs 1 ASVG ein Kinderzuschuss gebührt. (T1)Beisatz: Auf die Gründe, aus denen die Kinder des Pensionisten nicht in Österreich leben, kommt es dabei nicht an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00109_9000000_001

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