OGH 10ObS69/90 (RS0085111)

OGH10ObS69/9027.3.1990

Rechtssatz

Wenngleich Stiefkinder nur dann als Kinder gelten, wenn sie mit dem Versicherten "ständig" in Hausgemeinschaft leben, so wird doch ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer dieser Hausgemeinschaft nicht verlangt, weshalb es ausreicht, daß die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer Hausgemeinschaft vor diesem Zeitraum ein Indiz dafür ist, daß die Hausgemeinschaft angedauert hätte, wäre der Versicherte nicht verstorben.

Normen

ASVG §252 Abs1 Z4

10 ObS 69/90OGH27.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/53

10 ObS 62/92OGH24.03.1992

Auch; Veröff: SSV-NF 6/37

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00069_9000000_002

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