OGH 10ObS69/90 (10ObS75/90, 10ObS76/90)

OGH10ObS69/90 (10ObS75/90, 10ObS76/90)27.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Robert S***, geboren am 9.Juni 1980, 2. Larissa S***, geboren am 3.Jänner 1979, beide vertreten durch die Mutter Monika V*** und bei dieser wohnhaft, 3. Monika W***, 1120 Wien, Hetzendorferstraße 120/9, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vertreten durch Dr.Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Waisenpension und Witwenpension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 1989, GZ 32 Rs 222/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Mai 1989, GZ 8 Cgs 199/88-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit S 3.088 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 515,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit den Bescheiden vom 11.10.1988 lehnte die beklagte Partei die Anträge des Erstklägers und der Zweitklägerin vom 13.7.1988 auf Zuerkennung der Waisenpensionen und den Antrag der Drittklägerin vom selben Tag auf Zuerkennung der Witwenpension jeweils nach dem verstorbenen Dr.Franz V*** mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Diese wäre nur erfüllt, wenn der Verstorbene im Zeitraum vom 1.7.1978 bis 30.6.1988, also im Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag 1.7.1988, mindestens 60 Versicherungsmonate, oder wenn er bis zum Stichtag insgesamt 204 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Beitragsmonate, erworben hätte. Da ab 1.9.1967 lediglich 139 Beitragsmonate und 20 Ersatzmonate insgesamt 159 Versicherungsmonate vorlägen, von denen im Zeitraum 1.7.1978 bis 30.6.1988 nur 29 Versicherungsmonate gelagert seien, könnten die Voraussetzungen betreffend die Wartezeit nicht erfüllt werden. Die Zeiten des Hochschulstudiums vom 1.11.1981 bis 30.6.1987 seien nicht zu berücksichtigen, weil nach Beendigung des Hochschulstudiums keine Betragszeit liege (§ 227 Abs 1 ASVG). Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten der Erstkläger und die Zweitklägerin die Gewährung der Waisenpension und die Drittklägerin die Gewährung der Witwenpension jeweils im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.7.1988. Die Zeiten des Hochschulstudiums des verstorbenen Versicherten seien als Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG zu berücksichtigen, weil nach der Beendigung der Ausbildung durch den Bezug von Arbeitslosengeld eine sonstige Versicherungszeit als Ersatzzeit in den Zweig der Pensionsversicherung der letzten vorangegangenen Beitragszeit vorliege (§ 227 Abs 1 Z 5 ASVG). Somit seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Erfüllung der Wartezeit am Stichtag gegeben.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Gründen. Die beiden minderjährigen Kläger seien auch keine Stiefkinder des Verstorbenen im Sinne des Gesetzes, weil die Ehe zwischen der Drittklägerin und dem Versicherten am 11.5.1988 geschlossen worden sei und der Versicherte bereits am 2.6.1988 nach einem Spitalsaufenthalt verstorben sei, so daß ein gemeinsamer Wohnsitz nicht bestanden habe.

Das Erstgericht wies alle drei Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der am 29.2.1952 geborene Versicherte Dr.Franz V*** erwarb von September 1967 bis September 1970 37 Monate an Pflichtversicherungszeiten, anschließend von Oktober 1970 bis Juni 1970 leistete er neun Monate Präsenzdienst und von Juli 1971 bis Dezember 1979 erwarb er weitere 102 Beitragsmonate an Pflichtversicherung der Arbeiter. Vom Wintersemster 1980/81 bis zum Sommersemester 1987 absolvierte er das Studium der Medizin, das er mit dem Doktorat abschloß. Von Juli bis Oktober 1987 erwarb er vier Monate durch Arbeitslosengeldbezug, im November 1987 einen Monat durch Krankengeldbezug und vom Dezember 1987 bis Mai 1988 sechs Monate durch Arbeitslosengeldbezug als Ersatzzeiten. Insgesamt liegen 139 Beitragsmonate und 20 Ersatzmonate, zusammen 159 Versicherungsmonate vor, worin die Zeiten des Hochschulstudiums nicht enthalten sind.

Die am 4.12.1955 geborene Drittklägerin war in erster Ehe mit Dr.Walter S*** verheiratet; aus dieser am 13.7.1982 geschiedenen Ehe stammen die minderjährigen Kläger (Erstkläger und Zweitklägerin). Wenige Monate nach der Scheidung am 21.9.1982 meldete sich der Versicherte an der Wohnadresse der Drittklägerin an, behielt aber als ordentlichen Wohnsitz seine bisherige Adresse in 1050 Wien, Siebenbrunnenfeldgasse 1. In der Folge bestand eine Hausgemeinschaft zwischen der Drittklägerin, deren beiden Kindern und dem Versicherten. Ab November 1987 befand sich der Versicherte wiederholt wochenlang in stationärer Behandlung; der letzte Spitalsaufenthalt begann am 2.5.1988. Am 6.5.1988 wurde er von seinem bisherigen ordentlichen Wohnsitz abgemeldet und mit dem ordentlichen Wohnsitz per Adresse Hetzendorferstraße 120/9 angemeldet. Am 11.5.1988 heiratete die Drittklägerin im Krankenhaus den Versicherten, der von dort nicht mehr entlassen wurde und am 2.6.1988 verstarb.

In rechtlicher Hinsicht teilte das Erstgericht den Standpunkt der beklagten Partei, daß von einer Anrechnung der Hochschulzeiten als Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG deshalb zu Recht Abstand genommen worden sei, weil der Versicherte nach Absolvierung des Hochschulstudiums keine Beitragszeiten erworben habe. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Kläger Folge und änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Es trug überdies der beklagten Partei auf, dem Erstkläger und der Zweitklägerin ab 1.7.1988 vorläufige Zahlungen von monatlich je S 500 und der Drittklägerin ab 1.7.1988 eine vorläufige Zahlung von monatlich S 1.000 zu erbringen. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es für die Anerkennung der Studienzeiten als Ersatzzeiten ausreiche, daß nach Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nachfolge. Eine Hochschulzeit könne nicht den Charakter als Ersatzzeit dadurch verlieren, daß es an der Zuordenbarkeit zu einem Zweig der Pensionsversicherung mangle. Die im Anschluß an das Hochschulstudium erworbenen Ersatzzeiten durch den Krankengeld- bzw Arbeitslosengelbezug würden gemäß § 227 Abs 1 Z 5 und 6 ASVG als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung gelten, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit liege; es seien daher diese Zeiten jedenfalls zuordenbar, damit aber auch die diesen vorgelagerten Studienzeiten. Den vom verstorbenen Versicherten im Zeitraum 1.7.1978 bis 30.6.1988 erworbenen 29 Versicherungsmonaten seien weitere 48 Monate der Studienzeit (12 Semester zu je 4 Monaten) hinzuzurechnen, womit die Wartezeit von 60 Monaten als Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG durch ausreichende Versicherungsmonate erfüllt sei. Seit Jahren habe Hausgemeinschaft der Kläger mit dem Versicherten bestanden; diese sei auch durch dessen Krankenhausaufenthalt bis zum Tode nicht aufgehoben worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision der beklagten Partei. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Kläger beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 gelten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres unter anderem eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studiengang besucht wurde, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens 12 Semester des Besuches einer Hochschule berücksichtigt und zwar jedes Studiensemester mit vier Monaten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bezweckt der erste Halbsatz dieser Gesetzesstelle ("in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt") nur die Zuordenbarkeit der Ersatzzeit. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes ist aber der zitierten Gesetzesstelle nicht zu entnehmen, daß Zeiten des Hochschulstudiums nur dann als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitragszeit nachfolgt, weil diese Auffassung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch steht, wonach die genannten Zeiten als Ersatzzeiten gelten, "sofern nach dem Verlassen der Schule......eine sonstige Versicherungszeit vorliegt". Sonstige Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 bis 229 sowie in den §§ 502 und 506 a ASVG angeführten Versicherungszeiten (Teschner-Fürböck ASVG MGA 48.ErgLfg. 1113). Die vom Versicherten im Anschluß an das Hochschulstudium erworbenen Ersatzzeiten durch den Krankengeld- bzw Arbeitslosengeldbezug gelten nach § 227 Abs 1 Z 5 und 6 ASVG als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt; dies ist im vorliegenden Fall die Pensionsversicherung der Arbeiter. Eine Schul- oder Ausbildungszeit kann nicht den Charakter einer Ersatzzeit verlieren, weil sich diese Ersatzzeit mangels einer nachfolgenden Beitragszeit nach dem ASVG keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen läßt. In diesen Fällen ist eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG dem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen, in dem die nachfolgende ASVG-Ersatzzeit vorliegt. Gegen diese zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes wird in der Revision nichts Stichhältiges ausgeführt. Auf die Frage, ob eine im Sinne der obigen Rechtsausführungen ergangene Weisung existiert und ob dieser Weisung Rechtsquellencharakter zukommt, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Infolge Berücksichtigung der Zeiten des Hochschulstudiums als Ersatzzeiten besteht kein Zweifel, daß die Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG für die Kläger erfüllt ist.

Anspruch auf Witwenpension hat gemäß § 258 Abs 1 Z 1 ASVG die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten. Die in Abs 2 dieser Gesetzesstelle genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn unter anderem im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat (§ 258 Abs 3 Z 1 ASVG). Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder iS des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). Nach § 252 Abs 1 Z 4 ASVG gelten auch die Stiefkinder als Kinder im Sinne des Gesetzes, allerdings nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (im Zeitpunkt des Todes gelebt haben). Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der ständigen Hausgemeinschaft versteht, ist im Gesetz nicht definiert. Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, daß der vorletzte Satz des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG (vergleichbar mit § 252 Abs 1 am Ende) eine gute Auslegungshilfe gebe: Danach habe eine vorübergehende Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bei Prüfung dieser Voraussetzung außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 1/47). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht - unbekämpft - fest, daß sich der Versicherte wenige Monate nach der Scheidung der Ehe der Drittklägerin am 21.9.1982 an ihrer Wohnadresse anmeldete und daß in der Folge eine Hausgemeinschaft zwischen der Drittklägerin, deren beiden Kindern und dem Versicherten bestand. Die Revisionswerberin folgert, diese Wohngemeinschaft zwischen den Klägern und dem Versicherten sei nicht als Hausgemeinschaft iS des § 252 ASVG anzusehen, weil hiefür Voraussetzung sei, daß die Stiefkindeigenschaft während der Hausgemeinschaft bereits bestanden habe; da jedoch die Ehe erst am 11.5.1988 geschlossen worden sei und sich der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod im Spital befunden habe, könne die Frage der Hausgemeinschaft ab 1982 bis zur Verehelichung dahingestellt bleiben, weil keine solche mit einem Ehegatten bestanden habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (Schrammel in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 126 f). Sieht man die Hausgemeinschaft als solche wirtschaftliche Interessengemeinschaft, dann ist nicht entscheidend, daß der Versicherte vom Zeitpunkt der Eheschließung (11.5.1988) bis zu seinem Tod am 2.6.1988 sich nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern im Krankenhaus aufhielt. Wenngleich Stiefkinder nur dann als Kinder gelten, wenn sie mit dem Versicherten "ständig" in Hausgemeinschaft leben, so wird doch ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer dieser Hausgemeinschaft nicht verlangt, weshalb es ausreicht, daß die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen Tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer Hausgemeinschaft vor diesem Zeitraum ein Indiz dafür ist, daß die Hausgemeinschaft angedauert hätte, wäre der Versicherte nicht verstorben. Der Erstkläger und die Zweitklägerin sind daher als Stiefkinder des verstorbenen Versicherten (iSd § 252 Abs 1 ASVG anzusehen, so daß ihnen die Waisenpensionen gemäß § 260 ASVG zu Recht zuerkannt wurden. Ob der Drittklägerin die Witwenpension bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des versicherten Ehegatten (§ 258 Abs 2 ASVG) oder unbefristet gebührt, hängt von der Auslegung des § 258 Abs 3 Z 1 ASVG ab, wonach Abs 2 leg cit nicht gilt, wenn.....im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat. Das Oberlandesgericht Wien als bis zum Inkrafttreten des ASGG letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung der Bestimmungen des § 258 Abs 3 ASVG durch die 25. ASVG-Novelle (BGBl 1970/385) durch die Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck gebracht, daß unter dem Begriff des "Kindes des Verstorbenen" im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG nicht auch Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien (SSV 15/82; vgl Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG MGA 49.ErgLfg. 1331 Anm 4 zu § 258). Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Auslegung nicht zu folgen. Wenngleich sich aus den Gesetzesmaterialien zur 25. ASVG-Novelle ergeben mag, daß die Erweiterung der anspruchsbegründenden Tatbestände in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr.340, erfolgen sollte (157 BlgNR 12.GP), so hat doch auch nach § 14 Abs 3 PensG ein Stiefkind des Beamten unter Umständen einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach § 17 Abs 1 PensG. Die vom Oberlandesgericht Wien dem Gesetzgeber der 25.ASVG-Novelle unterstellte Absicht, die Bestimmungen hinsichtlich der Stiefkinder seien einschränkend auszulegen, sodaß der Gesetzgeber bei der Erweiterung der Bestimmungen des § 258 Abs 3 ASVG durch Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck habe bringen wollen, daß unter dem Begriff "Kind des Verstorbenen" nicht auch die Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien, läßt sich aus den Materialien nicht entnehmen. Daß im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG - anders als etwa in den §§ 207 Abs 1, 262 Abs 1, 293 Abs 1 ASVG - dem Wort "Kind" nicht der Klammerausdruck "§ 252" hinzugefügt ist, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil hier der Begriff "Kind" auf andere Weise eingeschränkt wird, nämlich durch die Worte "Kind des Verstorbenen......, das Anspruch auf Waisenpension hat". Welche Kinder nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf Waisenpension haben, ist aber im § 260 ASVG abschließend geregelt:

Es sind dies die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG. Eine weitere Einschränkung des Begriffes "Kind" im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG war überflüssig; hätte der Gesetzgeber den Begriff "Kind...., das Anspruch auf Waisenpension hat" anders als im Sinne des § 260 ASVG verstanden wissen wollen, hätte er dies durch eine zusätzliche Einschränkung im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG deutlich machen müssen.

Daraus folgt, daß die Drittklägerin Anspruch auf unbefristete

Witwenpension hat.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.

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