OGH 1Ob519/90 (RS0060234)

OGH1Ob519/9021.2.1990

Rechtssatz

Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. Die Einräumung der Gesellschafterstellung als tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes darf sich nicht auf eine bloße Leerfloskel beschränken, soll das Formgebot seines Sinngehaltes nicht gänzlich beraubt werden. Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes setzt vor allem voraus, dass der Käufer die Mitgliedschaftsrechte bereits tatsächlich längere Zeit ausgeübt hat.

Normen

GmbHG §76 Abs2

1 Ob 519/90OGH21.02.1990

Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = ecolex 1990,486

6 Ob 542/90OGH26.04.1990

nur: Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. (T1) Veröff: ecolex 1990,551

9 Ob 165/02hOGH04.09.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Formpflicht im Bereich des § 76 GmbHG kommt auch eine Klarstellungsfunktion zu. (T2)

6 Ob 112/06yOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Den Zweck der Erschwerung der freien Handelbarkeit von Geschäftsanteilen erfüllt eine konkursgerichtliche Genehmigung einer nicht dem § 117 Abs 1 Z 1 KO unterliegenden Veräußerung nicht, weil der Masseverwalter die Genehmigung nicht einholen muss und ihre Erteilung für die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht notwendig ist. (T3)

6 Ob 150/08iOGH07.08.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. (T4)

6 Ob 1/10fOGH18.02.2010

Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5)

6 Ob 63/10yOGH17.12.2010

Vgl

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Klarstellungsfunktion kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf. (T6)

6 Ob 63/20pOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 198/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0010OB00519_9000000_001

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