Normen
1 Ob 519/90 | OGH | 21.02.1990 |
Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = ecolex 1990,486 |
6 Ob 542/90 | OGH | 26.04.1990 |
nur: Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. (T1) Veröff: ecolex 1990,551 |
9 Ob 165/02h | OGH | 04.09.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Formpflicht im Bereich des § 76 GmbHG kommt auch eine Klarstellungsfunktion zu. (T2) |
6 Ob 112/06y | OGH | 28.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Den Zweck der Erschwerung der freien Handelbarkeit von Geschäftsanteilen erfüllt eine konkursgerichtliche Genehmigung einer nicht dem § 117 Abs 1 Z 1 KO unterliegenden Veräußerung nicht, weil der Masseverwalter die Genehmigung nicht einholen muss und ihre Erteilung für die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht notwendig ist. (T3) |
6 Ob 150/08i | OGH | 07.08.2008 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. (T4) |
6 Ob 1/10f | OGH | 18.02.2010 |
Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5) |
6 Ob 63/10y | OGH | 17.12.2010 |
Vgl |
6 Ob 180/17i | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Klarstellungsfunktion kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf. (T6) |
6 Ob 63/20p | OGH | 22.10.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
6 Ob 198/20s | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0010OB00519_9000000_001
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