OGH 6Ob509/90 (RS0014300)

OGH6Ob509/908.2.1990

Rechtssatz

Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des § 863 ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluß abgeleitet werden kann, er habe - bereits früher - Vollmacht erteilt.

Normen

ABGB §863 EI
ABGB §1029 B1

6 Ob 509/90OGH08.02.1990
1 Ob 563/93OGH25.08.1993

Auch

1 Ob 506/95OGH27.02.1995
8 Ob 254/98fOGH29.10.1998

Vgl auch

9 Ob 61/03sOGH24.09.2003
7 Ob 24/06iOGH15.02.2006

Auch

10 Ob 61/07dOGH26.06.2007

Veröff: SZ 2007/105

4 Ob 199/11kOGH17.01.2012

Auch

8 Ob 45/14xOGH26.05.2014

Auch; nur: Anscheinsvollmacht darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900208_OGH0002_0060OB00509_9000000_001

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