OGH 3Ob529/90 (RS0020307)

OGH3Ob529/907.2.1990

Rechtssatz

Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.

Normen

ABGB §1090 Ib
MRG §1 Abs1
MRG §25

3 Ob 529/90OGH07.02.1990

Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14

3 Ob 522/93OGH28.04.1993
1 Ob 120/98yOGH28.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1)

5 Ob 232/98yOGH29.09.1998

nur: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden. (T2); Beisatz: Mit einem solchen Entgelt ist nur das Recht abgegolten, die Außenfläche des Hauses zu benützen. Das für die Überlassung eines Teils der Hausfassade vereinbarte Entgelt darf in analoger Anwendung des § 25 MRG die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen (vgl MietSlg 45/13, 39.386). (T3)

5 Ob 150/00wOGH15.06.2000

Auch; nur T2; Beisatz: Die Annahme einer durch eine solche Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T4)

5 Ob 213/15gOGH20.04.2016

Auch

9 Ob 21/20hOGH24.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19900207_OGH0002_0030OB00529_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)