Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
§ 25.
Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12032515
alte Dokumentnummer
N2198117194R
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