OGH 10ObS21/90 (RS0043547)

OGH10ObS21/906.2.1990

Rechtssatz

In welche Verwendungsgruppe eines KollV ein Beschäftigter einzustufen ist, ist Rechtsfrage.

Normen

ArbVG §2
ArbVG §11
ZPO §503 Z4

10 ObS 21/90OGH06.02.1990

Veröff: SSV - NF 4/16

10 ObS 370/02pOGH07.10.2003

Beisatz: Die Frage, in welche Verwendungsgruppe/Beschäftigungsgruppe eines anwendbaren Kollektivvertrags die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Versicherten einzureihen ist, ist eine Rechtsfrage, die anhand eines Vergleichs der ausgeübten Tätigkeit mit den Einstufungskriterien des Kollektivvertrags zu lösen ist, aber keine Tatsachenfrage. (T1)

8 ObA 19/08iOGH16.06.2008

Beisatz: Das gilt auch für die Beurteilung, ob bestimmte Tätigkeiten bei einem früheren Dienstgeber im Sinn einer in einem Kollektivvertrag vorgesehenen Vordienstzeitenanrechnung zu berücksichtigen sind. (T2)

10 ObS 75/14yOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T1

10 ObS 164/16iOGH24.01.2017

Beis wie T1; Beisatz: Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen. (T3)

9 ObA 24/17wOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T3

9 ObA 15/18yOGH25.04.2018

Beis wie T3

10 ObS 27/18wOGH17.04.2018

Beis wie T1

10 ObS 40/21mOGH19.05.2021

Beis wie T1; Beis wie T3

8 ObA 106/20aOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_010OBS00021_9000000_001

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