OGH 4Ob103/89 (RS0064051)

OGH4Ob103/8930.1.1990

Rechtssatz

Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung auf bloßen Antrag einer Prozesspartei für nichtig erklären; in diesem Stadium darf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen nur noch in bestimmten Einzelfällen auf Grund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden.

Normen

KO §7
ZPO §477 Abs1 B2h

4 Ob 103/89OGH30.01.1990
8 Ob 305/97dOGH26.02.1998

Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T2)

2 Ob 249/00gOGH07.12.2000

nur: Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären. (T3); Beisatz: Hier: Beschluss. (T4)

9 ObA 246/00tOGH10.01.2001

Beis wie T1

6 Ob 318/01kOGH21.02.2002

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Urteilsfällung im unterbrochenen Verfahren bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. (T5)

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 14/07bOGH18.04.2007

Vgl, Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässiger Weise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert. (T6); Beisatz: Hier: Teilnichtigkeit der Entscheidung über Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren. (T7)

6 Ob 44/10dOGH19.03.2010

Vgl

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 125/12dOGH02.08.2012

Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/80

5 Ob 187/12dOGH14.02.2013

Auch; nur T3

6 Ob 225/19kOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 69/20wOGH28.08.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00103_8900000_001

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